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Satzung „Ruandahilfe e.V.“
§1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen Ruandahilfe e.V. Der Sitz des Vereins ist München.
§2 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§3 Zweck des Vereins
Der Zweck des Vereins ist es, den Menschen in Ruanda zu helfen. Der Verein soll insbesondere Hilfs- und Entwicklungsvorhaben in Ruanda unterstützen und durchführen. Dazu zählt insbesondere die Beschaffung von Mitteln und deren Weitergabe an die ruandische Partnerorganisation Tubahumurize mit Sitz in Kigali zur ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung für deren satzungsgemäße steuerbegünstigte Zwecke.
Tubahumurize unterstützt wirtschaftlich und sozial benachteiligte Frauen in ganz Ruanda unabhängig von Alter, Ethnie, Nationalität und Religion. Davon profitieren Frauen, insbesondere:
• Opfer geschlechterbasierter Gewalt und Unterdrückung
• Überlebende des Völkermordes von 1994
• HIV-infizierte Frauen und Frauen mit anderen schweren Krankheiten
• alleinerziehende Eltern und Großeltern sowie Waisen, die eigene Haushalte führen
• Witwen
Zu den Hilfsprogrammen von Tubahumurize zählen insbesondere:
• eine kostenlose, einjährige Schneiderlehre für Waisenmädchen im Alter zwischen 15 und 25 Jahren
• Gruppentherapie und individuelle Traumabehandlung
• medizinische Aufklärung und medizinische Versorgung
• Lebenshilfe in den Bereichen Menschenrechte und Sozialgesetzgebung
• zinslose Mikrokredite und andere Maßnahmen zur Unterstützung langfristig
• einkommenssichernder Beschäftigungen, insbesondere der Gründung von Kleinunternehmen
• Workshops zu Themen wie Finanzen, Selbstmanagement und Selbstbehauptung
• Bereitstellung eines gesicherten Rückzugsortes für Frauen
Ruandahilfe e.V. fördert durch seine Maßnahmen im Sinne von § 52 AO insbesondere das öffentliche Gesundheitswesens und die öffentlichen Gesundheitspflege, darunter die Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten – insbesondere die Verbreitung des HI-Virus. Der Verein leistet Jugend- und Altenhilfe für benachteiligte Mädchen und Frauen, trägt durch die Unterstützung kostenloser Fortbildungsmaßnahmen zur Erziehung und Volksbildung bei und ermöglicht mittels Produktverbreitung die Fortsetzung der kostenlosen Berufsausbildung (Schneiderlehre) für Waisenmädchen. Durch die besonderen Hilfsangebote für Opfer des Völkermordes der Hutu an den Tutsi 1994 – wie Beispielsweise speziellen Traumtherapieangeboten – werden Völkermordopfer (insbesondere Opfer von Vergewaltigungen und Verstümmelungen), Völkermordhinterbliebene (insbesondere kinderreiche Witwen und Frauen inhaftierter Kriegsverbrecher) gefördert. Durch das ethnien- und religionsübergreifende Angebot sollen Toleranz und Verständigung unterstützt werden.
In einem Land, in dem die Gleichstellung von Mann und Frau noch große Mängel beklagen lässt, soll durch die Förderung von Frauen ein erster Schritt zu einer ausgewogeneren Geschlechterbehandlung gegangen werden. Nicht zuletzt bietet die Organisation bedrohten Frauen Schutz vor körperlichen Gewalttaten.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts >Steuerbegünstigte Zwecke< der Abgabenordnung.
§4 Selbstlosigkeit & Mittelverwendung
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§5 Erwerb der Mitgliedschaft
Grundsätzlich steht die Mitgliedschaft allen natürlichen und juristischen Personen offen, welche die Ziele des Vereins unterstützen. Die Mitglieder unterscheiden sich in ordentliche Mitglieder, die sich gemäß ihren Fähigkeiten in die Umsetzung der vom Verein angestrebten Ziele einbringen und fördernde Mitglieder, die durch freiwillige Spenden in selbst gewählter Höhe die Arbeit des Vereins unterstützen. Alle ordentlichen Mitglieder sind stimmberechtigt. Der schriftliche Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft ist an den Vorstand zu richten, welcher über die Aufnahme entscheidet. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
§6 Mitgliedsbeiträge
Über die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen entscheidet die Mitgliederversammlung.
§7 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch
• Austritt des Mitglieds,
• Ausschluss des Mitglieds,
• Tod des Mitglieds oder
• Auflösung der juristischen Person.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten oder die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
§8 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
• Vorstand und
• Mitgliederversammlung.
§9 Der Vorstand
Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus:
• dem Vorsitzenden und
• seinem Stellvertreter
• Kassier
• Schriftführer.
Jeder von ihnen ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte ehrenamtlich.
§10 Mitgliederversammlung
Die Mitgliedersammlung ist einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen. Zu der Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von zwei Wochen vor dem Termin schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Jedes Mitglied kann bis zu sieben Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Tagesordnung stellen. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Angelegenheiten des Vereins.
Jedes ordentliche Mitglied ist stimmberechtigt und muss seine Stimme persönlich abgeben. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern die Satzung keine andere Regelung getroffen hat. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches die gefassten Beschlüsse wiedergibt. Das Protokoll wird vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter unterzeichnet.
§11 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand einzuberufen, sofern dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder verlangt wird.
§12 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n Kassenprüfer/in. Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein. Wiederwahl ist zulässig.
§13 Datenschutz
Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgenden Daten erhoben:
• Name und Vorname
•Postanschrift
• Telefonnummer
• Email-Adresse
Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert. Der Verein veröffentlicht Daten seiner Mitglieder nur, wenn die Mitgliederversammlung einen entsprechenden Beschluss gefasst und das Mitglied nicht widersprochen hat.
§14 Auflösung des Vereins
Der Verein kann durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Dieser Beschluss erfordert eine ¾ – Mehrheit. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein Hilfe für Ruanda aus Hachenburg e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Stand: 20.02.2017